Satzung
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Stand 06.04.2016
Förderverein „Staatliches Berufsschulzentrum Nordhausen e. V.“
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein des Staatlichen Berufsschulzentrums Nordhausen e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist Nordhausen.
Die Postanschrift lautet:
Förderverein „Staatliches Berufsschulzentrum Nordhausen e. V.“
am Staatlichen Berufsschulzentrum Nordhausen
Straße der Genossenschaften 168
99734 Nordhausen
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen. Der Verein soll:
- dem Staatlichen Berufsschulzentrum Nordhausen (im Folgenden SBZ genannt), seiner Schulleitung, den Lehrerinnen und Lehrern sowie den Schülern und Auszubildenden bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben behilflich sein,
- dem SBZ im Rahmen der Möglichkeiten finanzielle Hilfe zukommen lassen und ihm bei Anschaffungen und Aufwendungen behilflich sein, die der Lehre, Ausbildung oder der Pflege des Schulsports dienen, soweit sie über die Pflichten und Möglichkeiten des Sachaufwandträgers hinausgehen, von der Schulleitung und dem Förderverein aber für einen zeitgemäßen und verbesserten Unterricht für zweckmäßig gehalten werden,
- Schüler, Auszubildende und Lehrkräfte bei Fort- und Weiterbildungen unterstützen sowie
- kulturelle, pädagogische oder wissenschaftliche Bestrebungen der Schule fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Die Annahme dieses Antrags erfolgt durch den Vorstand.
Das Mitglied erhält nach vollzogener Aufnahme einen Abdruck der Satzung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt des Mitglieds,
b) mit dem Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) automatisch mit Beendigung der Ausbildung, wenn die weitere Mitgliedschaft nicht schriftlich erklärt wird oder
e) durch Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Quartalsende zulässig und muss mindestens vier Wochen zuvor gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung - wobei jeweils eine Frist von 3 Monaten eingeräumt wird - seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist im letzteren Falle dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Finanzierung des Vereins erfolgt ausschließlich durch freiwillige Zuwendung, Mitgliedsbeiträge sowie aus Veranstaltungen des § 2 dieser Satzung.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Beiträge sind bis 31. März des laufenden Geschäftsjahres auf das Vereinskonto zu überweisen oder werden durch Lastschrifteinzug beglichen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand mindestens drei Tage vor der Sitzung einzureichen. Für die Mitglieder sind die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§ 7 Vermögen des Vereins
Die Grundlagen des Vermögens des Vereins bilden die jährlichen Beiträge der Mitglieder. Darüber hinaus nimmt der Verein von seinen Mitgliedern und Dritten Spenden entgegen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Soweit Vermögenswerte angeschafft werden, sollen diese Eigentum des Fördervereins bleiben. Es ist kenntlich zu machen, dass es sich um Anschaffungen mit Mitteln des Fördervereins handelt.
Anträge auf Zuwendungen sind schriftlich mit Angabe des geplanten Verwendungszwecks an den Vorstand zu richten.
Über die Verwendung der Mittel im Einzelnen entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein neues Vereinsmitglied. In diesem Fall kann eine Veränderung der Ämterverteilung vorgenommen werden.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Förderverein im Sinne der § 26 und § 59 BGB. Sie können sich gleichberechtigt vertreten und haben im Außenverhältnis Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Vertretung bzw. nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden wirksam wird.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Fördervereins und hält die Verbindung mit dem Lehrerkollegium und der Leitung des SBZ sowie der Schulelternvertretung aufrecht.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich erscheint oder wenn 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens 2 weitere seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder – in Abwesenheit – seines Stellvertreters den Ausschlag.
Der Vorstand hat die satzungsmäßigen Geschäfte des Vereins wahrzunehmen. Darüber hinausgehende Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Krediten, sind nicht zulässig.
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung dauernd oder vorübergehend zur Erledigung einzelner Aufgaben einen Beirat zu berufen.
Alle Ämter sind reine Ehrenämter. Kein Vorstands- oder Beiratsmitglied darf als solches über den Ersatz notwendiger und nachgewiesener Auslagen hinaus irgendeine Vergütung oder sonstige Zahlung erhalten.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat jeweils einmal im Jahr stattzufinden.
Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragen.
Eine Mitgliederversammlung wird durch eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Zwischen der Einberufung und der Abhaltung der Versammlung muss mindestens eine Frist von zehn Tagen liegen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme und Genehmigung der Niederschriften des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
- Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
- Wahl zweier Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Anträge
- Abänderung der Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Berufung bezüglich eines Mitgliederausschlusses
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion an einen Wahlausschuss übertragen werden.
Die Wahlen und die Abstimmung in den Mitgliederversammlungen erfolgen in der jeweils von der Versammlung beschlossenen Weise. Wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder es wünscht, müssen die Abstimmungen schriftlich durchgeführt werden.
Den Vertretern juristischer Personen steht in den Mitgliederversammlungen jeweils eine Stimme zu.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme bei Satzungsänderungen, die mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden müssen. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung besonders genannt worden sein.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und haben die Rechnungs- und Kassenführung für das abgeschlossene Geschäftsjahr zu prüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten, die dem Vorstand auf Antrag der Kassenprüfer Entlastung erteilen kann.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsmäßig eingeladen worden ist.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat für den Vorstand die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann jederzeit Gäste einladen und zulassen.
§ 11 Niederschriften
Über die Verhandlungen und Beschlüsse bei den Vorstandssitzungen und bei den Mitgliederversammlungen sind Niederschriften in Form von Beschlussprotokollen zu führen.
Die Niederschriften sind von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Bekanntgabe der Niederschriften erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite des Staatlichen Berufsschulzentrums.
Die Niederschrift über eine Mitgliederversammlung ist von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Abänderungen dieser Satzung und die Auflösung des Fördervereins können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorgeschlagene Satzungsänderung bzw. Auflösung eingeladen worden ist.
Zur Beschlussfassung über derartige Anträge ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger des Berufsschulzentrums, das Landratsamt Nordhausen, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung zu verwenden hat.
Dieser Beschluss erlangt Gültigkeit nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit der Annahme und Genehmigung durch die Gründungsversammlung.
Nordhausen, den 06.04.2016